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Oftmals erwecken tatsächlich im Ausland ansässige Onlinehändler den Eindruck, dass der Vertrag über im Internet angebotene Produkte oder Dienstleistungen mit einem in Deutschland ansässigen Unternehmen zustande kommt. Treten dann bei der Vertragsausführung Probleme auf, muss der Verbraucher grundsätzlich im Ausland seine Ansprüche gerichtlich geltend machen.
Zur Buchung eines Fluges bei einer ausländischen Fluglinie hat der BGH (Urteil vom 16.03.2021 - X ZR 9/20 ) dazu folgende Ent-scheidung getroffen:
Bucht ein Kunde auf der deutschsprachigen Webseite einer ausländischen Fluglinie einen Flug und gibt diese im Impressum eine Niederlassung im Inland an, darf der Kunde in der Regel davon ausgehen, dass die Filiale unabhängig Geschäfte tätigt.
Ausschlaggebend ist dabei laut Bundesgerichtshof die Art und Weise, in der die Niederlassung gegenüber Dritten im Geschäfts-verkehr auftritt. Für den dort entschiedenen Rechtsstreit mit Air France seien die deutschen Gerichte zuständig.
Der in Deutschland wohnhafte Kunde verlangte von der Fluggesellschaft Air France Schadensersatz wegen Stornierung eines Luftbeförderungsvertrags. Er hatte unmittelbar über die deutsche Website der Fluglinie die Strecke San-Francisco - Paris (First Class) und Paris - London (Business Class) für weniger als 600 Euro gebucht, und erhielt ein elektronisches Ticket. Regulär wären seinerzeit Kosten von mehr als 10.000 Euro angefallen.
Im Impressum der Internetseite waren unter dem Begriff "Air France Deutschland" eine Frankfurter Adresse sowie der deutsche Marketing-Geschäftsführer angegeben. Daneben wurde der französische Mutterkonzern aufgeführt. Auf der Flugkarte war Frankfurt am Main als Ausstellungort verzeichnet. Einen Tag nach der Buchung teilte die Airline mit, dass das Ticket wegen ei-nes Systemfehlers storniert worden sei. Das LG Frankfurt am Main wies die Klage des Kunden mangels internationaler Zuständigkeit ab. Das sah das dortige Oberlandesgericht genauso, ließ eine Revision aber ausdrücklich zu, weil "die Frage, wie es sich bei Internetbuchungen mit der internationalen Zuständigkeit verhält", grundsätzliche Bedeutung habe.
Die Revision des Käufers war erfolgreich. Der BGH verwies die Sache an das Landgericht zurück. Aus seiner Sicht sind die deutschen Gerichte für den Rechtsstreit zuständig. Es müsse davon ausgegangen werden, dass es sich bei der deutschen Zweigniederlassung der Fluglinie um eine selbstständige Betriebstätte handele, die in jeder Hinsicht vom Hauptsitz unabhängig sei. Es seien Mitarbeiter vorhanden, die unter Leitung eines Geschäfts-führers spezielle Angebote für deutsche Reisebüros und Firmen erstellten.
Die deutsche Filiale habe gegenüber Kunden den Anschein er-weckt, dass sie die Buchungen anbiete, das Vertragsangebot ent-gegennehme und gegebenenfalls dessen Annahme erkläre. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass sie im Impressum als "Air France in Deutschland" bezeichnet werde. Auch die Angaben im elektronischen Ticket bestätigten den erweckten Eindruck, weil der Ausstellungsort mit dem im Impressum angegebenen Sitz der Niederlassung übereinstimme und die darin angegebene Nummer der Internationalen Luftverkehrs-Vereinigung (IATA) dem deutschen Sitz zugeordnet sei.
Soweit ausländische Onlinehändler zwar auch über eine deutsche Niederlassung verfügen, aus prozesstaktischen Gründen aber den Vertragsschluss aber der ausländischen Muttergesellschaft zu-weisen wollen, könnten die Überlegungen des BGH auch für andere Geschäftsbereiche gelten und die Zuständigkeit der deutschen Gerichte begründen.
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