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Eigentümer einer WEG dürfen Kosten für Instandhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum per einfachem Mehrheitsbeschluss auch nur einzelnen Eigentümern auferlegen

Dies hat der BGH mit Urteilen vom 22. März 2024, Az. V ZR 81/23 und V ZR 87/23 entschieden.


Es ging um die Instandsetzung von im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Doppelparkern und von Dachflächenfenstern. In den Teilungserklärungen der betroffenen WEG´s war jeweils geregelt, dass Kosten für die Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums von allen Eigentümern nach Maßgabe der Miteigentumsanteile zu tragen sind.


Mit Mehrheitsbeschluss haben die Eigentümer der jeweiligen WEG´s entschieden, dass in dem einen Fall die Kosten für die Instandsetzung der Doppelparkanlage nur von den Eigentümer zu tragen sind, die Doppelparker nutzen dürfen. In dem anderen Fall wurden die Kosten für die Instandsetzung der Dachflächenfenster nur demjenigen Eigentümer auferlegt, in dessen Wohnung sich die Dachflächenfenster, die zwingend im Gemeinschaftseigentum stehen, befinden.


Nach Auffassung des BGH sind die o.g. Beschlüsse weder nichtig noch anfechtbar. Eigentümer können mit einfacher Mehrheit wirksam auch Beschlüsse fassen, wenn dadurch der Kreis der Kostenschuldner verändert wird, indem Wohnungseigentümer von der Kostentragung gänzlich befreit oder umgekehrt erstmals mit Kosten belastet werden. Dieses im Vergleich zur vorherigen Rechtslage weite Verständnis ergebe sich aus dem Gesetzeswortlaut der aktuellen Fassung des Wohnungseigentumsgesetzes und stehe mit dem gesetzgeberischen Ziel der Regelung in Einklang.


Werden Kosten von Instandhaltungsmaßnahmen, die zuvor von allen Wohnungseigentümern zu tragen waren, durch Beschluss einzelnen Wohnungseigentümern auferlegt, entspricht dies jedenfalls dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die beschlossene Kostenverteilung den Gebrauch oder die Möglichkeit des Gebrauchs berücksichtigt. Daran gemessen wären die Beschlüsse hier nicht zu beanstanden. Die Kosten wurden jeweils den Eigentümern auferlegt, die allein die Doppelparker bzw. die Dachflächenfenster für sich nutzen konnten.


Dies gelte auch dann, wenn vergleichbare Fälle von der Eigentümergemeinschaft früher anders behandelt, nämlich von allen Eigentümern gezahlt worden sind. Das Rückwirkungsverbot gebiete hier keine andere Beurteilung. Die Eigentümer dürften nicht darauf vertrauen, dass die gesetzlichen Öffnungsklauseln für eine anderweitige Kostenverteilung dauerhaft unverändert bleiben und die Mehrheitsmacht nicht erweitert wird. Vielmehr muss mit Änderungen gesetzlicher Rahmenbedingungen, wie sie hier mit der Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes verbunden sind, grundsätzlich gerechnet werden.

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Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR ist vielfach immer noch die Gesellschaftsform, in der Verbraucher oder Unternehmer gemeinsam tätig werden. Oftmals ist den Beteiligten noch nicht einmal bewusst, dass sie eine GbR bilden und betreiben, z.B. wenn gemeinsam eine Immobilie erworben, entwickelt und vermietet wird. Hierfür genügt es grundsätzlich, dass die Beteiligten sich zusammenschließen, um gemeinsam etwas zu unternehmen oder zu erreichen. Für Personengesellschaften und damit auch für GbRs gelten ab 2024 grundlegend neue Regeln. Gesellschafter bestehender GbRs müssen prüfen, inwieweit z.B. Anpassungen ihres Gesellschaftsvertrages oder eine Eintragung der GbR in das neu geschaffene Gesellschaftsregister erforderlich sind. Bisher wurde die GbR nicht als eingeständige Gesellschaft angesehen, sondern als Gesamthandsgemeinschaft mehrerer gemeinsam handelnder Personen. Nunmehr kann die GbR rechtsfähig werden, was bedeutet, eigenständig Träger von Rechten und Pflichten sein zu können. Die Gesellschaft wird rechtsfähig, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (vgl. § 705 Abs. 2 BGB n.F.) Eine solche rechtsfähige GbR liegt insbesondere beim gemeinsamen Betrieb eines Unternehmens vor, weil dies die Teilnahme der GbR am allgemeinen Rechtsverkehr voraussetzt. Eine ganz wichtige Neuerung, die auch für bereits bestehende GbRs von Bedeutung ist: Es wird ein Register geschaffen, in das sich rechtsfähige GbRs eintragen lassen können. Dieses Gesellschaftsregister kann von Jedermann eingesehen werden und beinhaltet neben dem Namen und dem Sitz der GbR auch die Namen aller Beteiligten. Für Gesellschafterinnen und Gesellschafter bedeutet dies, dass ihre Beteiligung an der GbR öffentlich wird. Auch wenn die Eintragung nicht zwingend vorgeschrieben wird, so dürfte sie in bestimmten Fällen aber trotzdem erforderlich sein, z.B. wenn die GbR auch Grundbesitz hat oder wenn eine Umwandlung der GbR in eine andere Rechtsform erfolgen soll. Auch Banken könnten im Rahmen der Geldwäscheprävention dazu übergehen, eine Eintragung der GbR zu verlangen. Gleiches gilt für öffentliche Auftraggeber im Rahmen von Vergabeverfahren. Eingetragene GbRs tragen dann die Bezeichnung „eGbR“ oder „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“. Sie dürfen auch einen Fantasienamen führen, genau wie im Handelsregister eingetragene Unternehmen. Ohne Eintragung sind bei GbRs weiterhin die Gesellschafternamen entscheidend. Die Eintragung hat einen ähnlichen Gutglaubensschutz wie Eintragungen in das Handelsregister, bspw. im Hinblick auf den Gesellschafterbestand und die Vertretungsbefugnisse. Sie führt im Rechtsverkehr zu Vorteilen, da Geschäftspartner auf die eingetragenen Tatsachen vertrauen können. Im Gesellschaftsvertrag lässt sich das Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander relativ flexibel gestalten. Gibt es keinen mündlichen oder schriftlichen Gesellschaftsvertrag, gelten ab 2024 u.a. folgende gesetzliche Regelungen: Stimmkraft und Gewinnanteil richten sich nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen (nicht mehr nach Köpfen); Die Geschäfte führen alle Gesellschafter gemeinsam; Der Austritt oder die Kündigung eines Gesellschafters führt nicht mehr automatisch zur Auflösung der GbR. Die Haftung der GbR bzw. deren Gesellschafter bleibt dagegen im Wesentlichen unverändert: Jeder Gesellschafter haftet Gläubigern der GbR gegenüber grundsätzlich in voller Höhe für die Erfüllung von Forderungen gegen die GbR. Bei besonderen Gesellschaftsformen können bezüglich der Haftung Erleichterungen zugunsten der Gesellschafter gelten, wie z.B. bei Bauherrengemeinschaften, geschlossenen Immobilienfonds, Gelegenheitsgesellschaften und gemeinnützigen Gesellschaften. Die fünfjährige Nachhaftung aus einer GbR ausgeschiedener Gesellschafter für frühere Verbindlichkeiten der GbR wird begrenzt. Schadensersatz wird z.B. nach Ausscheiden eines Gesellschafters von ihm nur geschuldet, wenn vertragliche oder gesetzliche Pflichten von der GbR vor dem Ausscheiden verletzt worden sind. Besondere Formvorschriften für den Gesellschaftsvertrag einer GbR gibt es auch ab 2024 nicht. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist zur Vermeidung von Auseinandersetzungen der Gesellschafter untereinander aber dringend zu empfehlen. Lediglich die Anmeldung zum Gesellschaftsregister ist über einen Notar vorzunehmen.
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