Tel.: 0049 (0)211 / 86 32 86 0 E-Mail: kanzlei@ra-legs.de
In Zeiten von hohen Energiekosten werden Solaranlagen immer wichtiger. Von Solaranlagen gehen jedoch Lichtreflexionen aus. In einem von dem OLG Braunschweig entschiedenen Fall (Urteil vom 14.07.2022 - 8 U 166/21) wollte ein Nachbar gegen solche Lichtreflexionen vorgehen.
Nach Auffassung des OLG kann ein Grundstückseigentümer nur dann gegen störende Lichtreflexionen einer Solaranlage auf dem Dach des Nachbarn vorgehen, wenn er dadurch "wesentlich" beeinträchtigt ist. Dabei sei auf das Empfinden eines "verständigen Durchschnittsmenschen" abzustellen. Sind Reflexionen - wie im entschiedenen Fall - an nur 60 Tagen und für weniger als 20 Stunden pro Jahr wahrnehmbar, liege jedenfalls keine wesentliche Beeinträchtigung vor.
Der Kläger hatte argumentiert, in unzumutbarer Weise geblendet zu werden. Es gebe technische Normen und Regelwerke, die vorgeben würden, wie Lichtemissionen/-immissionen zu bewerten seien, und welche Grenzwerte bestünden. Diese seien im vorliegenden Fall überschritten.
Maßstab für die Frage, ob eine Beeinträchtigung noch unwesentlich oder bereits wesentlich ist, ist nach entgegenstehender Auffassung des OLG das Empfinden eines "verständigen Durchschnittsbenutzers" des beeinträchtigten Grundstücks, da es für Reflexionen durch Sonneneinstrahlung keine durch Gesetze oder Richtlinien festgelegten Richtwerte gebe.
Der Hinweis der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI), dass eine erhebliche Belästigung vorliegen könne, wenn die Lichteinwirkung mindestens 30 Minuten am Tag oder 30 Stunden pro Kalenderjahr betrage, beträfe andere Konstellationen und sei überdies nicht verbindlich, könne aber als Entscheidungshilfe herangezogen werden. Aber auch danach sei hier nicht von einer wesentlichen Beeinträchtigung auszugehen.
Nach den Feststellungen des hinzugezogenen Sachverständigen seien im klägerischen Wohnraum insgesamt nur an 60 Tagen im Jahr und insgesamt unter 20 Stunden pro Jahr durch die Paneele verursachte Reflexionen wahrnehmbar. Bei einem zur Sachverhaltsaufklärung durchgeführten Ortstermin habe nur eine Aufhellung festgestellt werden können, ohne dass eine Blendung des Auges gegeben gewesen sei. Dies reichte dem OLG als wesentliche Beeinträchtigung nicht aus.
Abzuwarten bleibt, ob die Vorgaben des OLG aus dem Urteil höchstrichterlich durch den BGH bestätigt werden und inwieweit in Einzelfällen auch andere, für den Besitzer einer Solaranlage problematischer Entscheidungen durch Gerichte getroffen werden. Es bleibt spannend.
Kontakt
Telefon: 0049 (0)211 / 86 32 86 0
Telefax: 0049 (0)211 / 86 32 86 32
E-Mail: kanzlei@ra-legs.de
Büro Düsseldorf
Cecilienallee 46
40474 Düsseldorf
Deutschland
Büro Mettmann
Teichstraße 20
40822 Mettmann
Deutschland