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Vorsorgevollmacht zur Vermeidung gerichtlich angeordneter Betreuung: Auf die Einzelheiten kommt es an!

Leider nehmen Demenzerkrankungen immer mehr zu. Die Erkrankten wünschen sich zumeist, von nahen Angehörigen, statt von einem von einem Gericht bestellten, ihnen unbekannten Betreuer betreut zu werden.

Eine Vorsorgevollmacht macht eine Betreuung in der Regel entbehrlich, wie der BGH kürzlich wieder entschieden hat (Beschluss vom 22.06.2022 - XII ZB 544/21).



Es kommt dabei aber auf die Ausgestaltung der Vorsorgevollmacht an. In dem von dem BGH entschiedenen Fall waren bestimmte Bereiche, wie etwa die Vermögenssorge für Grundstücke zunächst ausdrücklich ausgeschlossen worden. Hierdurch wäre daher eine gerichtlich angeordnete Betreuung nicht zu vermeiden gewesen.


Eine demenzkranke Frau, die u.a. Eigentümerin von zwei Grundstücken war, hatte zwei leibliche Söhne und einen Adoptivsohn. 2015 hatte sie dem angenommenen Jungen eine Vorsorgevollmacht erteilt. Er sollte aber nicht über ihre Grundstücke verfügen können. Sollte einmal eine Betreuung erforderlich sein, sollte ebenfalls er hierfür eingesetzt werden; eine Betreuung durch ihre leiblichen Söhne schloss sie ausdrücklich aus. Sechs Jahre später regte der Adoptivsohn die Einrichtung einer Betreu­ung für sie an. Daraufhin legte einer der leiblichen Söhne ein kurz zuvor verfasstes Schreiben seiner Mutter vor, wonach sie die Vorsorgevollmacht widerrief und ihn selbst mit ihrer Vertretung "in allen Angelegenheiten" betraute. Zudem legte er eine auf ihn lautende notariell beglaubigte Generalvollmacht zu seinen Gunsten nach.


Nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB wird eine Betreuung nur dann eingerichtet, wenn sie erforderlich ist.  Wenn jemand eine Vorsorgevollmacht oder eine Generalvollmacht erteilt hat, entfällt dem BGH zufolge die Notwendigkeit einer Betreuung. Es kam somit darauf an, welche Vollmachten bzw. Erklärungen wirksam waren, d.h. ob die Frau bei deren Abgabe überhaupt noch geschäftsfähig war. Die Vorinstanz hätte deshalb nach § 26 FamFG aufklären müssen, ob die Mutter bei Erteilung der Vollmachten 2015 und 2021 geschäftsunfähig i.S.d. § 104 Nr. 2 BGB war, da Anlas bestand, hieran zu zweifeln.


Ein vom Gericht bestellter Sachverständige hatte dies verneint, in einem von einem der leiblichen Söhne vorgelegtes Privatgutachten wurde Geschäftsfähigkeit angenommen. Dabei ge­nü­ge es nicht, dass sich die Vorinstanz allein auf das eingeholte Sachverständigengutachten gestützt und das von dem Beteiligten eingereichte Privatgutachten ignoriert hatte. Vielmehr hätte sich das Gericht dezidiert mit dem entgegenstehenden Gutachten auseinandersetzen und gegebenenfalls weitere Sachaufklärung betreiben müssen.


Der BGH bemängelte auch die Einsetzung des leiblichen Sohns durch die Vorinstanz als Betreuer: Nach § 1897 Abs. 4 Satz 2 BGB ist grundsätzlich dem geäußerten Wunsch der Betroffenen hinsichtlich der Person des Betreuers zu folgen. 2015 habe die Mutter ausdrücklich ihren Adoptivsohn hierzu bestimmt. Diesem Vorschlag ist laut dem BGH grundsätzlich zu folgen. Nur wenn diese Person nicht geeignet sei oder die Bestellung aus anderen Gründen dem Wohl der Betreuten zuwiderlaufe, sei anderweitig zu entscheiden. Diese Erwägungen hat das Landgericht dem XII. Zivilsenat zufolge nicht angestellt und den Adoptivsohn dazu auch nicht angehört.

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Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR ist vielfach immer noch die Gesellschaftsform, in der Verbraucher oder Unternehmer gemeinsam tätig werden. Oftmals ist den Beteiligten noch nicht einmal bewusst, dass sie eine GbR bilden und betreiben, z.B. wenn gemeinsam eine Immobilie erworben, entwickelt und vermietet wird. Hierfür genügt es grundsätzlich, dass die Beteiligten sich zusammenschließen, um gemeinsam etwas zu unternehmen oder zu erreichen. Für Personengesellschaften und damit auch für GbRs gelten ab 2024 grundlegend neue Regeln. Gesellschafter bestehender GbRs müssen prüfen, inwieweit z.B. Anpassungen ihres Gesellschaftsvertrages oder eine Eintragung der GbR in das neu geschaffene Gesellschaftsregister erforderlich sind. Bisher wurde die GbR nicht als eingeständige Gesellschaft angesehen, sondern als Gesamthandsgemeinschaft mehrerer gemeinsam handelnder Personen. Nunmehr kann die GbR rechtsfähig werden, was bedeutet, eigenständig Träger von Rechten und Pflichten sein zu können. Die Gesellschaft wird rechtsfähig, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (vgl. § 705 Abs. 2 BGB n.F.) Eine solche rechtsfähige GbR liegt insbesondere beim gemeinsamen Betrieb eines Unternehmens vor, weil dies die Teilnahme der GbR am allgemeinen Rechtsverkehr voraussetzt. Eine ganz wichtige Neuerung, die auch für bereits bestehende GbRs von Bedeutung ist: Es wird ein Register geschaffen, in das sich rechtsfähige GbRs eintragen lassen können. Dieses Gesellschaftsregister kann von Jedermann eingesehen werden und beinhaltet neben dem Namen und dem Sitz der GbR auch die Namen aller Beteiligten. Für Gesellschafterinnen und Gesellschafter bedeutet dies, dass ihre Beteiligung an der GbR öffentlich wird. Auch wenn die Eintragung nicht zwingend vorgeschrieben wird, so dürfte sie in bestimmten Fällen aber trotzdem erforderlich sein, z.B. wenn die GbR auch Grundbesitz hat oder wenn eine Umwandlung der GbR in eine andere Rechtsform erfolgen soll. Auch Banken könnten im Rahmen der Geldwäscheprävention dazu übergehen, eine Eintragung der GbR zu verlangen. Gleiches gilt für öffentliche Auftraggeber im Rahmen von Vergabeverfahren. Eingetragene GbRs tragen dann die Bezeichnung „eGbR“ oder „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“. Sie dürfen auch einen Fantasienamen führen, genau wie im Handelsregister eingetragene Unternehmen. Ohne Eintragung sind bei GbRs weiterhin die Gesellschafternamen entscheidend. Die Eintragung hat einen ähnlichen Gutglaubensschutz wie Eintragungen in das Handelsregister, bspw. im Hinblick auf den Gesellschafterbestand und die Vertretungsbefugnisse. Sie führt im Rechtsverkehr zu Vorteilen, da Geschäftspartner auf die eingetragenen Tatsachen vertrauen können. Im Gesellschaftsvertrag lässt sich das Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander relativ flexibel gestalten. Gibt es keinen mündlichen oder schriftlichen Gesellschaftsvertrag, gelten ab 2024 u.a. folgende gesetzliche Regelungen: Stimmkraft und Gewinnanteil richten sich nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen (nicht mehr nach Köpfen); Die Geschäfte führen alle Gesellschafter gemeinsam; Der Austritt oder die Kündigung eines Gesellschafters führt nicht mehr automatisch zur Auflösung der GbR. Die Haftung der GbR bzw. deren Gesellschafter bleibt dagegen im Wesentlichen unverändert: Jeder Gesellschafter haftet Gläubigern der GbR gegenüber grundsätzlich in voller Höhe für die Erfüllung von Forderungen gegen die GbR. Bei besonderen Gesellschaftsformen können bezüglich der Haftung Erleichterungen zugunsten der Gesellschafter gelten, wie z.B. bei Bauherrengemeinschaften, geschlossenen Immobilienfonds, Gelegenheitsgesellschaften und gemeinnützigen Gesellschaften. Die fünfjährige Nachhaftung aus einer GbR ausgeschiedener Gesellschafter für frühere Verbindlichkeiten der GbR wird begrenzt. Schadensersatz wird z.B. nach Ausscheiden eines Gesellschafters von ihm nur geschuldet, wenn vertragliche oder gesetzliche Pflichten von der GbR vor dem Ausscheiden verletzt worden sind. Besondere Formvorschriften für den Gesellschaftsvertrag einer GbR gibt es auch ab 2024 nicht. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist zur Vermeidung von Auseinandersetzungen der Gesellschafter untereinander aber dringend zu empfehlen. Lediglich die Anmeldung zum Gesellschaftsregister ist über einen Notar vorzunehmen.
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