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Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle in den Einkommensstufen

30.01.2021

Die seit dem 01.01.2021 gültige Düsseldorfer Tabelle weist am Ende auf den Beschluss des BGH vom 16.09.2020 -XII ZB 499/19- hin, der bei der Bedarfsberechnung des Kindesunterhaltes zu beachten ist, wenn das Einkommen der Eltern über 5.500 € netto im Monat liegt.


Bis zu dieser Entscheidung galt in der Rechtsprechung die Annahme, dass der Bedarf eines Kindes bei einem darüber liegenden Einkommen der Eltern nicht mit pauschalen Beträgen fortzuschreiben, sondern konkret im Einzelfall zu ermitteln sei.


Zwar leitet das Kind seinen Bedarf von der Lebensstellung seiner Eltern und damit auch aus deren Einkommen ab. Die Grenze wird aber in der bloßen Teilhabe am Luxus der Eltern gesehen. Zudem würde bei einer weiteren Fortschreibung der Kindesunterhaltbeträge die Gefahr bestehen, dass Unterhaltszahlungen von dem betreuenden Elternteil nicht mehr ausschließlich zur Bedarfsdeckung des Kindes verwendet, sondern zweckentfremdet abgezweigt werden.


Bei einer monatlichen Unterhaltspflicht von 519,50 € seit dem 01.01.2021 für ein Kind bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres nach der höchsten Einkommensstufe, Tabellenbetrag von 629,00 € abzüglich halbes Kindergeld von 109,50 €, sind derartig aufkommende Gedanken des Zahlungspflichtigen bekannt und nicht immer von der Hand zu weisen.


Diese Rechtsprechung hat der BGH nun ausdrücklich aufgegeben und die Sättigungsgrenze auch beim Kindesunterhalt seiner Rechtsprechung beim Ehegattenunterhalt angepasst. Auch beim Ehegattenunterhalt galt weit verbreitet in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, dass der Unterhaltsanspruch des bedürftigen Ehegatten nach einer Quote vom Einkommen des leistungsfähigen Ehepartner bei einem Einkommen der höchsten Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle seine Sättigungsgrenze erreiche und der Bedarf über diesen Betrag eine konkrete Bedarfsdarlegung in den einzelnen Lebenshaltungskosten verlange.


Mit seiner Entscheidung vom 15. November 2017 - XII ZB 503/16 hat der BGH diese zum Teil unterschiedliche Rechtsprechung in den Instanzgerichten insoweit vereinheitlichen wollen, als es nach seiner Auffassung keine Grenze zur Unterhaltsberechnung nach einer Quote aus der Einkommensdifferenz der Ehepartner gibt. Das Problem verlagert er in die Frage der Darlegungs- und Beweislast des unterhaltsbegehrenden Ehegatten. Bei einem Familieneinkommen bis zum doppelten Betrag der Düsseldorfer Tabelle, mithin 11.000 €, sei die Annahme gerechtfertigt, dass ein solches Einkommen zur Bestreitung des monatlichen Lebensbedarfs verwendet wird. Daher könne der Ehepartner mit dem geringeren Einkommen mit der Berechnung nach der Quote schlüssig und ausreichend seinen Unterhaltsanspruch darlegen und fordern. Wobei dem unterhaltspflichtigen Ehepartner unbenommen bleibt, darzulegen und zu beweisen, dass das Einkommen nicht nur zur Bestreitung des Lebensbedarfs verwendet wurde, sondern auch zur Vermögensbildung. Bei einem Familieneinkommen von über 11.000 € trägt der unterhaltsfordernde Ehepartner hingegen die Darlegungs- und Beweislast, wenn er seinen Anspruch aus der Quote solchen Einkommens bzw. aus der Differenz der Einkünfte beider Eheleute fordert; anderenfalls er die Quote auf den Betrag des Familieneinkommens von 11.000 € begrenzt oder seinen Bedarf konkret darlegt und beziffert.


Diese Grenze in der Verdoppelung des bisherigen Höchstbetrages der Düsseldorfer Tabelle überträgt der BGH auch auf den Bedarf des Kindes. Damit sind die Einkommensstufen bis zu einem Einkommen von 11.000 € fortzuschreiben, bei Erhöhungsschritten von 400 € um weitere 11 Einkommensstufen.


Bei einer Fortschreibung einer beibehaltenden Anhebung in den Prozentsätzen und in den Bedarfskontrollbeträgen könnte eine Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle wie folgt aussehen:


Düsseldorfer Tabelle 2021 Fortschreibung


Nettoeinkommen des Altersstufen in Jahren Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag


Barunterhaltspflichtigen (§ 1612 a Abs. 1 BGB)

Jeweils abzuziehen ist als Zahlbetrag die Hälfte des Kindergeldes.

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Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR ist vielfach immer noch die Gesellschaftsform, in der Verbraucher oder Unternehmer gemeinsam tätig werden. Oftmals ist den Beteiligten noch nicht einmal bewusst, dass sie eine GbR bilden und betreiben, z.B. wenn gemeinsam eine Immobilie erworben, entwickelt und vermietet wird. Hierfür genügt es grundsätzlich, dass die Beteiligten sich zusammenschließen, um gemeinsam etwas zu unternehmen oder zu erreichen. Für Personengesellschaften und damit auch für GbRs gelten ab 2024 grundlegend neue Regeln. Gesellschafter bestehender GbRs müssen prüfen, inwieweit z.B. Anpassungen ihres Gesellschaftsvertrages oder eine Eintragung der GbR in das neu geschaffene Gesellschaftsregister erforderlich sind. Bisher wurde die GbR nicht als eingeständige Gesellschaft angesehen, sondern als Gesamthandsgemeinschaft mehrerer gemeinsam handelnder Personen. Nunmehr kann die GbR rechtsfähig werden, was bedeutet, eigenständig Träger von Rechten und Pflichten sein zu können. Die Gesellschaft wird rechtsfähig, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (vgl. § 705 Abs. 2 BGB n.F.) Eine solche rechtsfähige GbR liegt insbesondere beim gemeinsamen Betrieb eines Unternehmens vor, weil dies die Teilnahme der GbR am allgemeinen Rechtsverkehr voraussetzt. Eine ganz wichtige Neuerung, die auch für bereits bestehende GbRs von Bedeutung ist: Es wird ein Register geschaffen, in das sich rechtsfähige GbRs eintragen lassen können. Dieses Gesellschaftsregister kann von Jedermann eingesehen werden und beinhaltet neben dem Namen und dem Sitz der GbR auch die Namen aller Beteiligten. Für Gesellschafterinnen und Gesellschafter bedeutet dies, dass ihre Beteiligung an der GbR öffentlich wird. Auch wenn die Eintragung nicht zwingend vorgeschrieben wird, so dürfte sie in bestimmten Fällen aber trotzdem erforderlich sein, z.B. wenn die GbR auch Grundbesitz hat oder wenn eine Umwandlung der GbR in eine andere Rechtsform erfolgen soll. Auch Banken könnten im Rahmen der Geldwäscheprävention dazu übergehen, eine Eintragung der GbR zu verlangen. Gleiches gilt für öffentliche Auftraggeber im Rahmen von Vergabeverfahren. Eingetragene GbRs tragen dann die Bezeichnung „eGbR“ oder „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“. Sie dürfen auch einen Fantasienamen führen, genau wie im Handelsregister eingetragene Unternehmen. Ohne Eintragung sind bei GbRs weiterhin die Gesellschafternamen entscheidend. Die Eintragung hat einen ähnlichen Gutglaubensschutz wie Eintragungen in das Handelsregister, bspw. im Hinblick auf den Gesellschafterbestand und die Vertretungsbefugnisse. Sie führt im Rechtsverkehr zu Vorteilen, da Geschäftspartner auf die eingetragenen Tatsachen vertrauen können. Im Gesellschaftsvertrag lässt sich das Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander relativ flexibel gestalten. Gibt es keinen mündlichen oder schriftlichen Gesellschaftsvertrag, gelten ab 2024 u.a. folgende gesetzliche Regelungen: Stimmkraft und Gewinnanteil richten sich nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen (nicht mehr nach Köpfen); Die Geschäfte führen alle Gesellschafter gemeinsam; Der Austritt oder die Kündigung eines Gesellschafters führt nicht mehr automatisch zur Auflösung der GbR. Die Haftung der GbR bzw. deren Gesellschafter bleibt dagegen im Wesentlichen unverändert: Jeder Gesellschafter haftet Gläubigern der GbR gegenüber grundsätzlich in voller Höhe für die Erfüllung von Forderungen gegen die GbR. Bei besonderen Gesellschaftsformen können bezüglich der Haftung Erleichterungen zugunsten der Gesellschafter gelten, wie z.B. bei Bauherrengemeinschaften, geschlossenen Immobilienfonds, Gelegenheitsgesellschaften und gemeinnützigen Gesellschaften. Die fünfjährige Nachhaftung aus einer GbR ausgeschiedener Gesellschafter für frühere Verbindlichkeiten der GbR wird begrenzt. Schadensersatz wird z.B. nach Ausscheiden eines Gesellschafters von ihm nur geschuldet, wenn vertragliche oder gesetzliche Pflichten von der GbR vor dem Ausscheiden verletzt worden sind. Besondere Formvorschriften für den Gesellschaftsvertrag einer GbR gibt es auch ab 2024 nicht. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist zur Vermeidung von Auseinandersetzungen der Gesellschafter untereinander aber dringend zu empfehlen. Lediglich die Anmeldung zum Gesellschaftsregister ist über einen Notar vorzunehmen.
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