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Das bereits beschlossene „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz und Strafverfahrensrecht“ umfasst auch folgende Sonderregelungen für WEG´s:
Art. 2 -§ 6
Wohnungseigentümergemeinschaften
(1) Der zuletzt bestellt Verwalter im Sinne des WEG bleibt bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt.
(2) Der zuletzt von den Wohnungseigentümern beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zur Beschlussfassung eines neuen Wirtschaftsplans fort.
Derzeit stellen sich folgende Probleme in den Eigentümergemeinschaften:
Eigentümerversammlung
Grundsätzlich können mit mehr als zwei Personen derzeit keine Eigentümerversammlung durchgeführt werden. Alternativ kommt in Betracht:
Darf nach der Teilungserklärung der Verwalter zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt werden und haben sämtliche Eigentümer davon Gebrauch gemacht, kann der Verwalter alleine die Versammlung durchführen und Beschlüsse fassen. Dabei muss der Verwalter tatsächlich die Versammlung abhalten und daran teilnehmen. Zulässig dürfte es sein, dass dabei Eigentümer online zugeschaltet werden und dem Verwalter Weisungen erteilen können, wie er das ihm jeweils übertragene Stimmrecht ausüben soll.
Die rein virtuelle Eigentümerversammlung oder Online-Versammlung soll dagegen nach der noch herrschenden Meinung unzulässig sein, sofern diese nicht nach der Teilungserklärung oder einer sonstigen Vereinbarung der Eigentümer vorgesehen ist. Dies gilt wohl auch für die Durchführung einer reinen Eigentümerversammlung mittels Telefonkonferenz, da es an einer Versammlung fehlen würde.
In Betracht kommen schließlich noch Umlaufbeschlüsse, die aber nur dann wirksam zustande kommen, wenn alle Eigentümer dem per Umlaufbeschluss unterbreiteten Beschlussvorschlag zustimmen.
Wirtschaftsplan
Gemäß § 6 Abs. 2 des o.g. Corona-Gesetzes gilt der im Jahr 2019 oder sogar in früheren Jahren zuletzt genehmigte Wirtschaftsplan fort. Die Eigentümer bleiben danach verpflichtet, das Hausgeld zu zahlen.
Instandhaltung und Instandsetzung
Laufende Erhaltungsmaßnahmen kann der Verwalter gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WEG auch ohne gesonderte Ermächtigung veranlassen.
Sonstige Instandhaltungsmaßnahmen darf der Verwalter In dringenden Fällen auch ohne Beschlussfassung treffen (§ 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG). Ein dringender Fall liegt dann vor, wenn die Maßnahme keinen Aufschub duldet, noch während der aktuell laufenden Corona-Situation durchgeführt werden müsste und keine Eigentümerversammlung dazu rechtzeitig abgehalten werden kann.
Kosten, die aufgrund einer Notgeschäftsführungsmaßnahme entstehen, sind von dem Verwalter aus dem Vermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft zu begleichen, also entweder vom laufenden Geschäftskonto oder aus der Instandhaltungsrücklage.
Verwalter
Aufgrund § 6 Abs. 1 des o.g. Corona-Gesetzes wird sichergestellt, dass kein verwalterloser Zustand eintritt. Der derzeit bestellte Verwalter bleibt auch nach Ablauf des Bestellungszeitraumes im Amt. Dies gilt selbst für den Fall, dass der Bestellungszeitraum zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Corona-Gesetzes bereits abgelaufen war.
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