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Als Crowdworker werden Nutzer einer Online-Plattform bezeichnet, die auf Basis einer mit deren Betreiber getroffenen Rahmenvereinbarung Kleinstaufträge (Mikrojobs) übernehmen.
Im entschiedenen Fall kontrollierte der Kläger für die Beklagte die Präsentation von Markenprodukten u.a. im Einzelhandel, indem er Fotos anfertigte und Fragen zur Werbung beantwortete.
Die jeweiligen Aufträge waren regelmäßig binnen zwei Stunden nach detaillierten Vorgaben zu erledigen. Zur Übernahme von Aufträgen bestand keine Verpflichtung.
Das System erhöht mit der Anzahl der erledigten Aufträge das Level und gestattet die gleichzeitige Annahme mehrerer Aufträge, wodurch sich der Stundenlohn erhöht. Der Kläger führte für die Beklagte zuletzt in einem Zeitraum von 11 Monaten 2978 Aufträge durch.
Nach Unstimmigkeiten erteilte die Beklagte dem Kläger keine weiteren Aufträge.
Der Kläger beantragte vor dem Arbeitsgericht festzustellen, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.
Hiernach kündigte die Beklagte ein etwaig bestehendes Arbeitsverhältnis vorsorglich.
Die Vorinstanzen haben das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses verneint.
Anders das Bundearbeitsgericht. Es stellte fest, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestand.
Zeigt die tatsächliche Durchführung eines Vertragsverhältnisses, dass es sich hierbei um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.
Für ein Arbeitsverhältnis eines Crowdworkers zu dem Plattformbetreiber spricht es, wenn der Auftraggeber die Zusammenarbeit über die von ihm betriebene Plattform so steuert, dass der Auftragnehmer infolge dessen seine Tätigkeit nach Ort, Zeit und Inhalt nicht frei gestalten kann.
Die Organisationsstruktur der von der Beklagten betriebenen Plattform war darauf ausgerichtet, dass über einen Account angemeldete und eingearbeitete Nutzer kontinuierlich Bündel einfacher, Schritt für Schritt vertraglich vorgegebener Kleinstaufträge annehmen, um diese persönlich zu erledigen. Darauf, dass eine Annahmepflicht nicht bestand, kommt es nicht an.
Wird gerichtlich das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses festgestellt, kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, die für den freien Mitarbeiter vereinbarte Vergütung sei der Höhe nach auch für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer verabredet. Geschuldet ist die übliche Vergütung im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB, deren Höhe im Verfahren zu klären ist.
Bei der Beschäftigung „freier Mitarbeiter“ ist deshalb erhebliche Sorgfalt auf die Vertragsgestaltung und die tatsächliche Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses zu verwenden.
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