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Verkehrs- und Verkehrsunfallrecht

Wie verhalte ich mich nach einem Verkehrsunfall?

Bei vielen Verkehrsteilnehmer, die in einen Verkehrsunfall verwickelt sind, verursacht das Unfallereignis einen Schock und das Gefühl der Hilflosigkeit. Dies hat häufig zur Folge, dass vergessen wird Unfallspuren unmittelbar nach dem Unfallereignis zu dokumentieren mit dem Ergebnis, dass die Geschädigten später bei der Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche in Beweisnot geraten und nur deshalb Ihre Ansprüche gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers oder bei Gericht nicht durchgesetzt werden können. In einem Prozess kommt es auf jedes Detail bei der Rekonstruktion eines Unfallhergangs an. Deshalb an dieser Stelle ein paar Hinweise, wie man sich als Unfallbeteiligter nach einem Unfall verhalten sollte:


  • Zunächst ist es selbstverständlich, dass die Unfallstelle gesichert wird und mögliche Verletzte erste Hilfe erhalten.

  • Anschließend sollte die Polizei informiert und zur Unfallstelle gerufen werden, damit eine Unfallmitteilung gefertigt wird. Es kommt bei der Schadenregulierung immer wieder vor, dass der Schädiger den Unfall seiner Versicherung nicht unverzüglich meldet und sich die Schadenregulierung ohne ein Unfallprotokoll unnötig in die Länge zieht.

  • Während die Unfallbeteiligten auf die Polizei warten und bevor die Fahrzeuge aus ihrer Endposition versetzt werden, sollten möglichst viele Fotos von der Unfallstelle und den Fahrzeugen in ihrer Endstellung gemacht werden. Dabei ist darauf zu achten, dass nicht nur Detailaufnahmen gefertigt werden, sondern auch Bilder, auf denen die Unfallstelle insgesamt abgelichtet wird. Die Fertigung kann mit jeder Handykamera erfolgen. Mit Hilfe der Bilder ist in einem späteren Gerichtsverfahren ein Sachverständiger dazu in der Lage den Unfallhergang mit hoher Wahrscheinlichkeit zu rekonstruieren und der Geschädigte in der Lage bei Streitigkeiten seine Version des Unfallhergangs zu beweisen. Bilde, auf denen neben den Fahrzeugen auch Fahrbahnmarkierungen abgelichtet werden, sind bei der Unfallrekonstruktion besonders hilfreich.

  • Wenn es notwendig ist die Fahrzeuge zu versetzen und zuvor keine Fotos gefertigt werden können, sollte die Radstellung der Fahrzeuge durch Kreidestriche markiert und die Polizei gebeten werden diese zu fotografieren.

  • Obwohl Zeugen zur Beweisführung eher ungeeignet sind, weil sie sich in einem Prozess an Details selten erinnern, sollten ihre vollständigen Name und ihre Anschriften notiert werden.

  • Sollte die Polizei nicht zur Unfallaufnahme kommen, müssen außerdem das Kennzeichen, Name und Anschrift des Halters und des Fahrzeugführers notiert werden.

  • Fragen der Polizei zum Unfallhergang werden häufig nicht zuletzt unter dem Eindruck des Unfallereignisses von den Unfallbeteiligten unrichtig beantwortet. Deshalb sollten insbesondere in den Fällen, in denen das Verschulden eines Unfallbeteiligten nicht eindeutig ist, nur Angaben zur Person gemacht werden. Sofern erforderlich wird die Polizei die Unfallbeteiligten auffordern eine Unfallschilderung schriftlich einzureichen.

  • Der Haftpflichtversicherer des Schädigers ist bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall nicht nur verpflichtet die Kosten für die Schadenfeststellung, die Reparaturkosten, Leihwagenkosten oder bei Verletzungen den Haushaltsführungs- und Unterhaltschaden zu ersetzen, sondern auch die Kosten eines vom Geschädigten beauftragten Rechtsanwalts. Deshalb sollte auch bei einem vermeintlich eindeutigen Verschulden des Unfallgegners immer ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden.
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23 Mai, 2024
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23 Nov., 2023
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR ist vielfach immer noch die Gesellschaftsform, in der Verbraucher oder Unternehmer gemeinsam tätig werden. Oftmals ist den Beteiligten noch nicht einmal bewusst, dass sie eine GbR bilden und betreiben, z.B. wenn gemeinsam eine Immobilie erworben, entwickelt und vermietet wird. Hierfür genügt es grundsätzlich, dass die Beteiligten sich zusammenschließen, um gemeinsam etwas zu unternehmen oder zu erreichen. Für Personengesellschaften und damit auch für GbRs gelten ab 2024 grundlegend neue Regeln. Gesellschafter bestehender GbRs müssen prüfen, inwieweit z.B. Anpassungen ihres Gesellschaftsvertrages oder eine Eintragung der GbR in das neu geschaffene Gesellschaftsregister erforderlich sind. Bisher wurde die GbR nicht als eingeständige Gesellschaft angesehen, sondern als Gesamthandsgemeinschaft mehrerer gemeinsam handelnder Personen. Nunmehr kann die GbR rechtsfähig werden, was bedeutet, eigenständig Träger von Rechten und Pflichten sein zu können. Die Gesellschaft wird rechtsfähig, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (vgl. § 705 Abs. 2 BGB n.F.) Eine solche rechtsfähige GbR liegt insbesondere beim gemeinsamen Betrieb eines Unternehmens vor, weil dies die Teilnahme der GbR am allgemeinen Rechtsverkehr voraussetzt. Eine ganz wichtige Neuerung, die auch für bereits bestehende GbRs von Bedeutung ist: Es wird ein Register geschaffen, in das sich rechtsfähige GbRs eintragen lassen können. Dieses Gesellschaftsregister kann von Jedermann eingesehen werden und beinhaltet neben dem Namen und dem Sitz der GbR auch die Namen aller Beteiligten. Für Gesellschafterinnen und Gesellschafter bedeutet dies, dass ihre Beteiligung an der GbR öffentlich wird. Auch wenn die Eintragung nicht zwingend vorgeschrieben wird, so dürfte sie in bestimmten Fällen aber trotzdem erforderlich sein, z.B. wenn die GbR auch Grundbesitz hat oder wenn eine Umwandlung der GbR in eine andere Rechtsform erfolgen soll. Auch Banken könnten im Rahmen der Geldwäscheprävention dazu übergehen, eine Eintragung der GbR zu verlangen. Gleiches gilt für öffentliche Auftraggeber im Rahmen von Vergabeverfahren. Eingetragene GbRs tragen dann die Bezeichnung „eGbR“ oder „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“. Sie dürfen auch einen Fantasienamen führen, genau wie im Handelsregister eingetragene Unternehmen. Ohne Eintragung sind bei GbRs weiterhin die Gesellschafternamen entscheidend. Die Eintragung hat einen ähnlichen Gutglaubensschutz wie Eintragungen in das Handelsregister, bspw. im Hinblick auf den Gesellschafterbestand und die Vertretungsbefugnisse. Sie führt im Rechtsverkehr zu Vorteilen, da Geschäftspartner auf die eingetragenen Tatsachen vertrauen können. Im Gesellschaftsvertrag lässt sich das Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander relativ flexibel gestalten. Gibt es keinen mündlichen oder schriftlichen Gesellschaftsvertrag, gelten ab 2024 u.a. folgende gesetzliche Regelungen: Stimmkraft und Gewinnanteil richten sich nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen (nicht mehr nach Köpfen); Die Geschäfte führen alle Gesellschafter gemeinsam; Der Austritt oder die Kündigung eines Gesellschafters führt nicht mehr automatisch zur Auflösung der GbR. Die Haftung der GbR bzw. deren Gesellschafter bleibt dagegen im Wesentlichen unverändert: Jeder Gesellschafter haftet Gläubigern der GbR gegenüber grundsätzlich in voller Höhe für die Erfüllung von Forderungen gegen die GbR. Bei besonderen Gesellschaftsformen können bezüglich der Haftung Erleichterungen zugunsten der Gesellschafter gelten, wie z.B. bei Bauherrengemeinschaften, geschlossenen Immobilienfonds, Gelegenheitsgesellschaften und gemeinnützigen Gesellschaften. Die fünfjährige Nachhaftung aus einer GbR ausgeschiedener Gesellschafter für frühere Verbindlichkeiten der GbR wird begrenzt. Schadensersatz wird z.B. nach Ausscheiden eines Gesellschafters von ihm nur geschuldet, wenn vertragliche oder gesetzliche Pflichten von der GbR vor dem Ausscheiden verletzt worden sind. Besondere Formvorschriften für den Gesellschaftsvertrag einer GbR gibt es auch ab 2024 nicht. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist zur Vermeidung von Auseinandersetzungen der Gesellschafter untereinander aber dringend zu empfehlen. Lediglich die Anmeldung zum Gesellschaftsregister ist über einen Notar vorzunehmen.
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