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Wegen Unrichtigkeiten eines Prospekts, mit dem bestimmte Anlageobjekte vertrieben werden, haftet jeder, der für dort enthaltene Aussagen eine Garantenstellung einnimmt.
Diese Haftung ist von Bedeutung, wenn – wie dies häufig der Fall ist – der eigentliche Fondanbieter vermögenslos geworden ist.
In dem von dem OLG entschiedenen Fall ging es um Fehler eines im Prospekt wiedergegebenen Jahresabschlusstestats des beklagten Wirtschaftsprüfers. Das OLG hat folgendes entschieden:
Der für eine Anlagegesellschaft tätige Wirtschaftsprüfers haftet für Fehler des Prospekts eventuell aus einer Art Garantenstellung. Hier war mit Zustimmung des Wirtschaftsprüfers im Verkaufsprospekt der Gesellschaft ein Bestätigungsvermerk zum letzten geprüften Jahresabschluss abgedruckt worden.
Die mögliche Haftung beschränkte sich dabei auf die ihm selbst zuzurechnenden Prospektaussagen. Entsprechendes gilt für die mit dem Bestätigungsvermerk verbundene Erklärung des Wirtschaftsprüfers, im Rahmen der Vorprüfung zur Jahresabschlussprüfung für das nächste Geschäftsjahr seien keine Anhaltspunkte für eine vom Vorjahr abweichende Beurteilung bekannt geworden; diese Erklärung begründet keine weiter gehende Einstandspflicht nach den Grundsätzen der Prospekthaftung.
Die für den Anleger streitende Vermutung, dass es ihm auf die Richtigkeit aller wesentlichen Aussagen in dem bei den Vertragsverhandlungen verwendeten Prospekts ankam, kann von dem Beklagten widerlegt werden. Hierzu muss er darlegen, dass es an der Wesentlichkeit der Prospektaussagen des Wirtschaftsprüfers für die Entschließung des Anlageinteressenten fehlte.
Es ist darauf abzustellen, ob die Anlageentscheidung auch dann getroffen bzw. dann nicht getroffen worden wäre, wenn der Wirtschaftsprüfer den unbeschränkten Bestätigungsvermerk (pflichtgemäß) nicht erteilt hätte und ein solcher daher nicht im Prospekt veröffentlicht worden wäre.
Gelingt einem Garanten – in Betracht kommen auch in dem Prospekt enthaltene Angaben eines Steuerberaters – ein solcher Nachweis nicht, haftet er zumindest anteilig für falsche Angaben.
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