Blog-Layout

Prospekthaftung

OLG Bamberg, Urteil vom 21.02.2006, Az. 5 U 196/05 zur so genannten Garantenhaftung eines Wirtschaftsprüfers

Wegen Unrichtigkeiten eines Prospekts, mit dem bestimmte Anlageobjekte vertrieben werden, haftet jeder, der für dort enthaltene Aussagen eine Garantenstellung einnimmt.


Diese Haftung ist von Bedeutung, wenn – wie dies häufig der Fall ist – der eigentliche Fondanbieter vermögenslos geworden ist.

In dem von dem OLG entschiedenen Fall ging es um Fehler eines im Prospekt wiedergegebenen Jahresabschlusstestats des beklagten Wirtschaftsprüfers. Das OLG hat folgendes entschieden:



Der für eine Anlagegesellschaft tätige Wirtschaftsprüfers haftet für Fehler des Prospekts eventuell aus einer Art Garantenstellung. Hier war mit Zustimmung des Wirtschaftsprüfers im Verkaufsprospekt der Gesellschaft ein Bestätigungsvermerk zum letzten geprüften Jahresabschluss abgedruckt worden.


Die mögliche Haftung beschränkte sich dabei auf die ihm selbst zuzurechnenden Prospektaussagen. Entsprechendes gilt für die mit dem Bestätigungsvermerk verbundene Erklärung des Wirtschaftsprüfers, im Rahmen der Vorprüfung zur Jahresabschlussprüfung für das nächste Geschäftsjahr seien keine Anhaltspunkte für eine vom Vorjahr abweichende Beurteilung bekannt geworden; diese Erklärung begründet keine weiter gehende Einstandspflicht nach den Grundsätzen der Prospekthaftung.


Die für den Anleger streitende Vermutung, dass es ihm auf die Richtigkeit aller wesentlichen Aussagen in dem bei den Vertragsverhandlungen verwendeten Prospekts ankam, kann von dem Beklagten widerlegt werden. Hierzu muss er darlegen, dass es an der Wesentlichkeit der Prospektaussagen des Wirtschaftsprüfers für die Entschließung des Anlageinteressenten fehlte. 


Es ist darauf abzustellen, ob die Anlageentscheidung auch dann getroffen bzw. dann nicht getroffen worden wäre, wenn der Wirtschaftsprüfer den unbeschränkten Bestätigungsvermerk (pflichtgemäß) nicht erteilt hätte und ein solcher daher nicht im Prospekt veröffentlicht worden wäre. 


Gelingt einem Garanten – in Betracht kommen auch in dem Prospekt enthaltene Angaben eines Steuerberaters – ein solcher Nachweis nicht, haftet er zumindest anteilig für falsche Angaben. 

23. Mai 2024
Nicht selten kommt es in Mietverhältnissen zu andauernden Auseinandersetzungen zwischen Mieter und Vermieter, in denen sich die… ➤ Hier mehr erfahren!
23. Mai 2024
WEG-Eigentümer dürfen Kosten für Instandhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum per einfachem Mehrheitsbeschluss auch einzelnen Eigentümern auferlegen.
23. November 2023
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR ist vielfach immer noch die Gesellschaftsform, in der Verbraucher oder Unternehmer gemeinsam tätig werden. Oftmals ist den Beteiligten noch nicht einmal bewusst, dass sie eine GbR bilden und betreiben, z.B. wenn gemeinsam eine Immobilie erworben, entwickelt und vermietet wird. Hierfür genügt es grundsätzlich, dass die Beteiligten sich zusammenschließen, um gemeinsam etwas zu unternehmen oder zu erreichen. Für Personengesellschaften und damit auch für GbRs gelten ab 2024 grundlegend neue Regeln. Gesellschafter bestehender GbRs müssen prüfen, inwieweit z.B. Anpassungen ihres Gesellschaftsvertrages oder eine Eintragung der GbR in das neu geschaffene Gesellschaftsregister erforderlich sind. Bisher wurde die GbR nicht als eingeständige Gesellschaft angesehen, sondern als Gesamthandsgemeinschaft mehrerer gemeinsam handelnder Personen. Nunmehr kann die GbR rechtsfähig werden, was bedeutet, eigenständig Träger von Rechten und Pflichten sein zu können. Die Gesellschaft wird rechtsfähig, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (vgl. § 705 Abs. 2 BGB n.F.) Eine solche rechtsfähige GbR liegt insbesondere beim gemeinsamen Betrieb eines Unternehmens vor, weil dies die Teilnahme der GbR am allgemeinen Rechtsverkehr voraussetzt. Eine ganz wichtige Neuerung, die auch für bereits bestehende GbRs von Bedeutung ist: Es wird ein Register geschaffen, in das sich rechtsfähige GbRs eintragen lassen können. Dieses Gesellschaftsregister kann von Jedermann eingesehen werden und beinhaltet neben dem Namen und dem Sitz der GbR auch die Namen aller Beteiligten. Für Gesellschafterinnen und Gesellschafter bedeutet dies, dass ihre Beteiligung an der GbR öffentlich wird. Auch wenn die Eintragung nicht zwingend vorgeschrieben wird, so dürfte sie in bestimmten Fällen aber trotzdem erforderlich sein, z.B. wenn die GbR auch Grundbesitz hat oder wenn eine Umwandlung der GbR in eine andere Rechtsform erfolgen soll. Auch Banken könnten im Rahmen der Geldwäscheprävention dazu übergehen, eine Eintragung der GbR zu verlangen. Gleiches gilt für öffentliche Auftraggeber im Rahmen von Vergabeverfahren. Eingetragene GbRs tragen dann die Bezeichnung „eGbR“ oder „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“. Sie dürfen auch einen Fantasienamen führen, genau wie im Handelsregister eingetragene Unternehmen. Ohne Eintragung sind bei GbRs weiterhin die Gesellschafternamen entscheidend. Die Eintragung hat einen ähnlichen Gutglaubensschutz wie Eintragungen in das Handelsregister, bspw. im Hinblick auf den Gesellschafterbestand und die Vertretungsbefugnisse. Sie führt im Rechtsverkehr zu Vorteilen, da Geschäftspartner auf die eingetragenen Tatsachen vertrauen können. Im Gesellschaftsvertrag lässt sich das Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander relativ flexibel gestalten. Gibt es keinen mündlichen oder schriftlichen Gesellschaftsvertrag, gelten ab 2024 u.a. folgende gesetzliche Regelungen: Stimmkraft und Gewinnanteil richten sich nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen (nicht mehr nach Köpfen); Die Geschäfte führen alle Gesellschafter gemeinsam; Der Austritt oder die Kündigung eines Gesellschafters führt nicht mehr automatisch zur Auflösung der GbR. Die Haftung der GbR bzw. deren Gesellschafter bleibt dagegen im Wesentlichen unverändert: Jeder Gesellschafter haftet Gläubigern der GbR gegenüber grundsätzlich in voller Höhe für die Erfüllung von Forderungen gegen die GbR. Bei besonderen Gesellschaftsformen können bezüglich der Haftung Erleichterungen zugunsten der Gesellschafter gelten, wie z.B. bei Bauherrengemeinschaften, geschlossenen Immobilienfonds, Gelegenheitsgesellschaften und gemeinnützigen Gesellschaften. Die fünfjährige Nachhaftung aus einer GbR ausgeschiedener Gesellschafter für frühere Verbindlichkeiten der GbR wird begrenzt. Schadensersatz wird z.B. nach Ausscheiden eines Gesellschafters von ihm nur geschuldet, wenn vertragliche oder gesetzliche Pflichten von der GbR vor dem Ausscheiden verletzt worden sind. Besondere Formvorschriften für den Gesellschaftsvertrag einer GbR gibt es auch ab 2024 nicht. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist zur Vermeidung von Auseinandersetzungen der Gesellschafter untereinander aber dringend zu empfehlen. Lediglich die Anmeldung zum Gesellschaftsregister ist über einen Notar vorzunehmen.
Share by: