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Mietrecht

Verzug des Mieters bei verspäteter Zahlung durch das Jobcenter, Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses ist auch dann möglich.

Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 21.10.2009, Aktz. VIII ZR 64/09, hat zum Teil zu Missverständnissen geführt, wie der BGH mit seinem Urteil vom 04.02.2015, Aktz. VIII ZR 175/14, klargestellt hat.


Mit seinem Urteil aus dem Jahr 2009 hatte der BGH entschieden, dass ein hilfebedürftiger Wohnungsmieter die Säumnis einer öffentlichen Stelle, die die Kosten seiner Unterkunft zu übernehmen hat, sich nicht gem. § 278 BGB als eigenes Verschulden zurechnen lassen muss. Grund dafür ist, dass eine Behörde im Rahmen der Daseinsvorsorge staatliche Transferleistungen an einen Bürger erbringt und deswegen nicht Erfüllungsgehilfe des Mieters zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen gegen seinen Vermieter ist.


Dies schützt einen Wohnungsmieter, der durch das Jobcenter unterstützt wird, aber nicht gegen eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung seines Mietverhältnisses.


Ein Schuldner hat grundsätzlich zwar nur Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Dies gilt jedoch nicht, wenn insoweit eine strengere Haftung sich aus dem Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos ergibt. Eine solche strengere Haftung besteht nach allgemeiner Auffassung gerade auch bei Geldschulden. Ist der Schuldner aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten leistungsunfähig, muss er gleichwohl die Folgen tragen, die sich daraus ergeben, dass er nicht bzw. nicht rechtzeitig Schulden bezahlt, selbst wenn er die Ursache dafür nicht verschuldet hat.


Dies bedeutet, dass ein Vermieter wegen rückständiger Mieten im Rahmen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB auch dann ein Wohnraummietverhältnis aus wichtigem Grund kündigen kann, wenn der Mieter Sozialleistungen einer öffentlichen Stelle, wie z. B. des Jobcenters, bezieht, und die verspätete Zahlung auf fehlerhafter oder nicht rechtzeitiger Bearbeitung dort eingegangener Zahlungsanträge beruht.

23. Mai 2024
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23. Mai 2024
WEG-Eigentümer dürfen Kosten für Instandhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum per einfachem Mehrheitsbeschluss auch einzelnen Eigentümern auferlegen.
23. November 2023
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR ist vielfach immer noch die Gesellschaftsform, in der Verbraucher oder Unternehmer gemeinsam tätig werden. Oftmals ist den Beteiligten noch nicht einmal bewusst, dass sie eine GbR bilden und betreiben, z.B. wenn gemeinsam eine Immobilie erworben, entwickelt und vermietet wird. Hierfür genügt es grundsätzlich, dass die Beteiligten sich zusammenschließen, um gemeinsam etwas zu unternehmen oder zu erreichen. Für Personengesellschaften und damit auch für GbRs gelten ab 2024 grundlegend neue Regeln. Gesellschafter bestehender GbRs müssen prüfen, inwieweit z.B. Anpassungen ihres Gesellschaftsvertrages oder eine Eintragung der GbR in das neu geschaffene Gesellschaftsregister erforderlich sind. Bisher wurde die GbR nicht als eingeständige Gesellschaft angesehen, sondern als Gesamthandsgemeinschaft mehrerer gemeinsam handelnder Personen. Nunmehr kann die GbR rechtsfähig werden, was bedeutet, eigenständig Träger von Rechten und Pflichten sein zu können. Die Gesellschaft wird rechtsfähig, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (vgl. § 705 Abs. 2 BGB n.F.) Eine solche rechtsfähige GbR liegt insbesondere beim gemeinsamen Betrieb eines Unternehmens vor, weil dies die Teilnahme der GbR am allgemeinen Rechtsverkehr voraussetzt. Eine ganz wichtige Neuerung, die auch für bereits bestehende GbRs von Bedeutung ist: Es wird ein Register geschaffen, in das sich rechtsfähige GbRs eintragen lassen können. Dieses Gesellschaftsregister kann von Jedermann eingesehen werden und beinhaltet neben dem Namen und dem Sitz der GbR auch die Namen aller Beteiligten. Für Gesellschafterinnen und Gesellschafter bedeutet dies, dass ihre Beteiligung an der GbR öffentlich wird. Auch wenn die Eintragung nicht zwingend vorgeschrieben wird, so dürfte sie in bestimmten Fällen aber trotzdem erforderlich sein, z.B. wenn die GbR auch Grundbesitz hat oder wenn eine Umwandlung der GbR in eine andere Rechtsform erfolgen soll. Auch Banken könnten im Rahmen der Geldwäscheprävention dazu übergehen, eine Eintragung der GbR zu verlangen. Gleiches gilt für öffentliche Auftraggeber im Rahmen von Vergabeverfahren. Eingetragene GbRs tragen dann die Bezeichnung „eGbR“ oder „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“. Sie dürfen auch einen Fantasienamen führen, genau wie im Handelsregister eingetragene Unternehmen. Ohne Eintragung sind bei GbRs weiterhin die Gesellschafternamen entscheidend. Die Eintragung hat einen ähnlichen Gutglaubensschutz wie Eintragungen in das Handelsregister, bspw. im Hinblick auf den Gesellschafterbestand und die Vertretungsbefugnisse. Sie führt im Rechtsverkehr zu Vorteilen, da Geschäftspartner auf die eingetragenen Tatsachen vertrauen können. Im Gesellschaftsvertrag lässt sich das Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander relativ flexibel gestalten. Gibt es keinen mündlichen oder schriftlichen Gesellschaftsvertrag, gelten ab 2024 u.a. folgende gesetzliche Regelungen: Stimmkraft und Gewinnanteil richten sich nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen (nicht mehr nach Köpfen); Die Geschäfte führen alle Gesellschafter gemeinsam; Der Austritt oder die Kündigung eines Gesellschafters führt nicht mehr automatisch zur Auflösung der GbR. Die Haftung der GbR bzw. deren Gesellschafter bleibt dagegen im Wesentlichen unverändert: Jeder Gesellschafter haftet Gläubigern der GbR gegenüber grundsätzlich in voller Höhe für die Erfüllung von Forderungen gegen die GbR. Bei besonderen Gesellschaftsformen können bezüglich der Haftung Erleichterungen zugunsten der Gesellschafter gelten, wie z.B. bei Bauherrengemeinschaften, geschlossenen Immobilienfonds, Gelegenheitsgesellschaften und gemeinnützigen Gesellschaften. Die fünfjährige Nachhaftung aus einer GbR ausgeschiedener Gesellschafter für frühere Verbindlichkeiten der GbR wird begrenzt. Schadensersatz wird z.B. nach Ausscheiden eines Gesellschafters von ihm nur geschuldet, wenn vertragliche oder gesetzliche Pflichten von der GbR vor dem Ausscheiden verletzt worden sind. Besondere Formvorschriften für den Gesellschaftsvertrag einer GbR gibt es auch ab 2024 nicht. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist zur Vermeidung von Auseinandersetzungen der Gesellschafter untereinander aber dringend zu empfehlen. Lediglich die Anmeldung zum Gesellschaftsregister ist über einen Notar vorzunehmen.
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