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Arbeitsrecht

Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses auf das 65. Lebensjahr wurde bislang von der Rechtsprechung als wirksam erachtet, da mit Erreichung dieses Alters die Einkommenssituation des Arbeitnehmers in aller Regel durch den Bezug von Altersrente als gesichert angesehen werden konnte.


Mit der Anhebung des Rentenalters auf das 67. Lebensjahr empfiehlt es sich, bei der „Altersbefristung“ kein konkretes Lebensjahr zu nennen, sondern wie folgt zu formulieren:


"Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit dem Erreichen des für den Arbeitnehmer geltenden Regelrentenalters."


In Zusammenhang mit der Freistellung von der Erbringung der Arbeitsleistung nach Kündigung unter Anrechnung von Resturlaub hat das BAG seine bisherige Rechtsprechung geändert.


Bislang war Voraussetzung für die Anrechung des Urlaubs die ausdrückliche unwiderrufliche Freistellung des Arbeitnehmers.

Jetzt, nach dem Urteil v. 14.3.2006, 9 AZR 11/05,  gilt hierzu Folgendes:


Der Arbeitgeber erfüllt den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers gemäß § 7 BUrlG durch Befreiung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht.


Der einmal erteilte Urlaub ist für den Arbeitgeber unwiderruflich.


Die Unwiderruflichkeit ist Rechtsfolge der Urlaubserteilung. Hierauf muss der  Arbeitgeber bei der Urlaubserteilung nicht gesondert hinweisen. Behält er sich allerdings den Widerruf des erteilten Urlaubs vor, so hat er keine zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs ausreichende Befreiungserklärung abgegeben.


Für die Praxis bedeutet dies, dass bei gewollter Freistellung unter Urlaubsanrechnung nicht mehr auf die Unwiderruflichkeit der Freistellung hingewiesen werden muss, da die Urlaubsanrechnung = Freistellung von der Arbeitspflicht, die Unwiderruflichkeit der Freistellung nach sich zieht.



Nach der Schuldrechtsmodernisierungsreform gibt es jetzt hinsichtlich etwaiger Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen eine annähernd gesicherte Rechtsprechung vgl. BAG 28.9.2005: Grundsätzlich sind Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen zulässig. Aber


  • eine einzelvertragliche Ausschlussfrist, die die schriftliche Geltendmachung aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Frist von weniger als drei Monaten ab Fälligkeit verlangt, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben.

  • In Formulararbeitsverträgen (und das sind alle Arbeitsverträge, die dazu bestimmt sind, in mehr als 2 Fällen Verwendung zu finden, unabhängig davon, ob dies auch geschieht) können zweistufige Ausschlussklauseln vereinbart werden. Die Mindestfrist für die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche beträgt drei Monate.

  • Ist die Ausschlussfrist zu kurz bemessen, benachteiligt sie den Arbeitnehmer unangemessen und ist deshalb unangemessen. Die Ausdehnung auf eine zulässige Dauer kommt nicht in Betracht.


Es gilt dann allein das gesetzliche Verjährungsrecht (in den meisten Fällen, also drei Jahre).

23. Mai 2024
Nicht selten kommt es in Mietverhältnissen zu andauernden Auseinandersetzungen zwischen Mieter und Vermieter, in denen sich die… ➤ Hier mehr erfahren!
23. Mai 2024
WEG-Eigentümer dürfen Kosten für Instandhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum per einfachem Mehrheitsbeschluss auch einzelnen Eigentümern auferlegen.
23. November 2023
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR ist vielfach immer noch die Gesellschaftsform, in der Verbraucher oder Unternehmer gemeinsam tätig werden. Oftmals ist den Beteiligten noch nicht einmal bewusst, dass sie eine GbR bilden und betreiben, z.B. wenn gemeinsam eine Immobilie erworben, entwickelt und vermietet wird. Hierfür genügt es grundsätzlich, dass die Beteiligten sich zusammenschließen, um gemeinsam etwas zu unternehmen oder zu erreichen. Für Personengesellschaften und damit auch für GbRs gelten ab 2024 grundlegend neue Regeln. Gesellschafter bestehender GbRs müssen prüfen, inwieweit z.B. Anpassungen ihres Gesellschaftsvertrages oder eine Eintragung der GbR in das neu geschaffene Gesellschaftsregister erforderlich sind. Bisher wurde die GbR nicht als eingeständige Gesellschaft angesehen, sondern als Gesamthandsgemeinschaft mehrerer gemeinsam handelnder Personen. Nunmehr kann die GbR rechtsfähig werden, was bedeutet, eigenständig Träger von Rechten und Pflichten sein zu können. Die Gesellschaft wird rechtsfähig, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (vgl. § 705 Abs. 2 BGB n.F.) Eine solche rechtsfähige GbR liegt insbesondere beim gemeinsamen Betrieb eines Unternehmens vor, weil dies die Teilnahme der GbR am allgemeinen Rechtsverkehr voraussetzt. Eine ganz wichtige Neuerung, die auch für bereits bestehende GbRs von Bedeutung ist: Es wird ein Register geschaffen, in das sich rechtsfähige GbRs eintragen lassen können. Dieses Gesellschaftsregister kann von Jedermann eingesehen werden und beinhaltet neben dem Namen und dem Sitz der GbR auch die Namen aller Beteiligten. Für Gesellschafterinnen und Gesellschafter bedeutet dies, dass ihre Beteiligung an der GbR öffentlich wird. Auch wenn die Eintragung nicht zwingend vorgeschrieben wird, so dürfte sie in bestimmten Fällen aber trotzdem erforderlich sein, z.B. wenn die GbR auch Grundbesitz hat oder wenn eine Umwandlung der GbR in eine andere Rechtsform erfolgen soll. Auch Banken könnten im Rahmen der Geldwäscheprävention dazu übergehen, eine Eintragung der GbR zu verlangen. Gleiches gilt für öffentliche Auftraggeber im Rahmen von Vergabeverfahren. Eingetragene GbRs tragen dann die Bezeichnung „eGbR“ oder „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“. Sie dürfen auch einen Fantasienamen führen, genau wie im Handelsregister eingetragene Unternehmen. Ohne Eintragung sind bei GbRs weiterhin die Gesellschafternamen entscheidend. Die Eintragung hat einen ähnlichen Gutglaubensschutz wie Eintragungen in das Handelsregister, bspw. im Hinblick auf den Gesellschafterbestand und die Vertretungsbefugnisse. Sie führt im Rechtsverkehr zu Vorteilen, da Geschäftspartner auf die eingetragenen Tatsachen vertrauen können. Im Gesellschaftsvertrag lässt sich das Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander relativ flexibel gestalten. Gibt es keinen mündlichen oder schriftlichen Gesellschaftsvertrag, gelten ab 2024 u.a. folgende gesetzliche Regelungen: Stimmkraft und Gewinnanteil richten sich nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen (nicht mehr nach Köpfen); Die Geschäfte führen alle Gesellschafter gemeinsam; Der Austritt oder die Kündigung eines Gesellschafters führt nicht mehr automatisch zur Auflösung der GbR. Die Haftung der GbR bzw. deren Gesellschafter bleibt dagegen im Wesentlichen unverändert: Jeder Gesellschafter haftet Gläubigern der GbR gegenüber grundsätzlich in voller Höhe für die Erfüllung von Forderungen gegen die GbR. Bei besonderen Gesellschaftsformen können bezüglich der Haftung Erleichterungen zugunsten der Gesellschafter gelten, wie z.B. bei Bauherrengemeinschaften, geschlossenen Immobilienfonds, Gelegenheitsgesellschaften und gemeinnützigen Gesellschaften. Die fünfjährige Nachhaftung aus einer GbR ausgeschiedener Gesellschafter für frühere Verbindlichkeiten der GbR wird begrenzt. Schadensersatz wird z.B. nach Ausscheiden eines Gesellschafters von ihm nur geschuldet, wenn vertragliche oder gesetzliche Pflichten von der GbR vor dem Ausscheiden verletzt worden sind. Besondere Formvorschriften für den Gesellschaftsvertrag einer GbR gibt es auch ab 2024 nicht. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist zur Vermeidung von Auseinandersetzungen der Gesellschafter untereinander aber dringend zu empfehlen. Lediglich die Anmeldung zum Gesellschaftsregister ist über einen Notar vorzunehmen.
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